Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 7Artikel 3, Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 7. (1) Das Fachrechnen hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu umfassen:Paragraph 7, (1) Das Fachrechnen hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu umfassen:
Transportspezifische Volums- und Masseberechnung,
Steigungs- und Neigungsberechnung in Prozenten,
Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,
Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,
fachbezogene Devisen- und Valutenrechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung, Steigungsberechnung, Devisenrechnung
Dokumentnummer
NOR12075260
Alte Dokumentnummer
N51987194070